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  • Eucharistische Gastfreundschaft aus kirchenrechtlicher Perspektive

    Das Rechtsbuch der römisch-katholischen Kirche, der Codex Iuris Canonici (CIC) aus dem Jahr 1983 betrifft, laut seinem ersten Canon, ausschließlich römisch-katholische Christen. So auch in Can. 912, der jedem Getauften, der rechtlich nicht daran gehindert ist, die Teilnahme an der heiligen Kommunion gewährt. Allerdings ist es, nach Can. 844 §4, einem nicht katholischen Christen unter bestimmten Umständen erlaubt, an der Eucharistie teilzunehmen, wenn die folgenden fünf Bedingungen zutreffen:

    1.) ein Spender der eigenen Konfession ist nicht auffindbar,

    2.) der potentielle Empfänger bittet von sich aus um das Sakrament,

    3.) er bekundet bezüglich des Sakraments den katholischen Glauben,

    4.) er ist in rechter Weise vorbereitet und

    5.) es handelt sich um Todesgefahr oder eine schwere Notlage (gravis necessitas).

    Was jedoch alles als „schwere Notlage“ zu werten ist, sollen die Bischofskonferenzen oder Diözesanbischöfe für ihre jeweiligen Gebiete mittels Partikularrecht festlegen. Dies ist teilweise auch schon geschehen.

    Für Südafrika beispielsweise haben die zuständigen katholischen Bischöfe 1998 das Direktorium „Ecumenism for Southern Africa“ veröffentlicht, das bereits den Besuch einer Eucharistiefeier durch einen nicht katholischen Christen als Hinweis darauf deutet, dass bei ihm eine solche schwere Notlage („a grave and pressing spiritual need“) vorliege und daher eucharistische Gastfreundschaft zu gewähren sei.

    Auch die kanadischen Bischöfe haben im Jahr 2000 eine praktische Handreichung für ihre Diözesen veröffentlicht: die „Canadian Policy on Sacramental Sharing“. Unter anderem wird dort zu den „schweren Notlagen“ auch das ernste spirituelle Bedürfnis („deep spiritual need“) eines nicht katholischen Ehepartners gezählt, der in einer konfessionsverbindenden Ehe lebt und zu besonderen Anlässen mit seiner Familie an der Eucharistiefeier teilnimmt.

    Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gibt es zur Zeit noch keine partikularen Bestimmungen, weswegen hier das vom Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen erarbeitete „Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993“ (Ökumenisches Direktorium) zur Geltung kommt. Dieses erkennt in Nr. 129 an, „[…] daß unter gewissen Umständen, in Ausnahmefällen und unter gewissen Bedingungen der Zutritt zu diesen Sakramenten Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften gewährt oder sogar empfohlen werden kann“, und überträgt in Nr. 130 die Sorge um detaillierte Regelungen dem Diözesanbischof. Dabei gesteht das Ökumenische Direktorium dem konkreten Spender vor Ort die volle Kompetenz zu, über die Erfüllung der Normen zu urteilen.

    Papst Johannes Paul II. hat in seinen Enzykliken „Ut unum sint“ von 1995 und „Ecclesia de Eucharistia“ von 2003 wiederholt seine Wertschätzung für die besonderen Bestimmungen bei der Zulassung nicht katholischer Christen zur Eucharistie zum Ausdruck gebracht. Und – ähnlich wie der mahnende Schluss-Canon im CIC – hat er dabei das Heil der Seelen im konkreten Einzelfall vor Augen, das über jenen allgemeinen Normen steht, die momentan eine Interkommunion oder Interzelebration wegen der noch ausstehenden vollen Kirchengemeinschaft unmöglich machen: „In diesem [konkreten] Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind.“ (Ecclesia de Eucharistia, Nr. 45).

    Im Vertrauen darauf können sich insbesondere die nicht katholischen Partner einer konfessionsverbindenden Ehe an die katholischen Seelsorger vor Ort wenden, um diese von ihrem als „schwere Notlage“ im Sinne von can. 844, § 4 des CIC zu deutenden geistlichen Bedürfnis zu überzeugen, gemeinsam mit ihrem Ehepartner die Eucharistie zu empfangen.

     

    (Andreas Braun)







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